====== Gebührenmängel und Rücknahme ====== Artikel 14 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Folgen von nicht gezahlten Gebühren für die internationale Anmeldung. Artikel 14 (3)(a) PCT -> [[Rücknahme der Anmeldung bei Nichtzahlung aller Gebühren]] \\ Beschreibt die Rücknahme der internationalen Anmeldung, wenn keine Gebühren für Bestimmungsstaaten gezahlt wurden. Artikel 14 (3)(b) PCT -> [[Rücknahme der Bestimmung einzelner Staaten bei Teilzahlung]] \\ Erläutert die Rücknahme der Bestimmung einzelner Staaten, wenn Gebühren nur teilweise gezahlt wurden. ===== siehe auch ===== Artikel 14 PCT -> [[Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die Verfahren bei bestimmten Mängeln der internationalen Anmeldung.