====== Gebühren und Nachweise ====== Regel 49.6(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die möglichen Gebühren und Nachweise für den Wiedereinsetzungsantrag. **Regel 49.6(d) PCT** Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann verlangen, i) dass für den Antrag nach Absatz a eine Gebühr entrichtet wird; ii) dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz c genannten Gründe eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 49.6 PCT -> [[Wiedereinsetzung nach Versäumung]] \\ Beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22.