====== Gebühren für die Anforderung von Exemplaren ====== Regel 31.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Gebühren für die Anforderung von Exemplaren. **Regel 31.1(b) PCT** Für Anträge nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ist eine Gebühr zu entrichten, die die Kosten der Herstellung und der Versendung des Exemplars deckt. ===== siehe auch ===== Regel 31.1 PCT -> [[Anforderung der Exemplare]] \\ Beschreibt die Anforderungen für die Anforderung von Exemplaren nach Artikel 13 Absatz 1.