====== Gebühren für den Antrag ====== Artikel 31 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren für den Antrag. **Art. 31 (5) PCT** Für den Antrag sind die vorgeschriebenen Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu zahlen. ===== siehe auch ===== Artikel 31 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung]] \\ Regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.