====== Gebühren für den Antrag ====== Regel 49ter.2(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Gebühren für den Wiederherstellungsantrag. **Regel 49ter.2(d) PCT** Das Bestimmungsamt kann die Antragstellung nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird. ===== siehe auch ===== Regel 49ter.2 PCT -> [[Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt]] \\ Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.