====== Gebühr für verspätete Zahlung bei der ergänzenden Recherche ====== Regel 45bis.4(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Gebühr für verspätete Zahlung bei der ergänzenden Recherche. **Regel 45bis.4(c) PCT** Die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Absatz b ist davon abhängig, daß dem Internationalen Büro zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche entrichtet wird. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.4 PCT -> [[Prüfung des Antrags und Mängelbeseitigung]] \\ Regelt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche, die Mängelbeseitigung und die Übermittlung an die zuständige Behörde.