====== Gebühr für die vorläufige Prüfung ====== Regel 58 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 58.1 PCT -> [[Befugnis zur Erhebung einer Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung|Befugnis zur Erhebung einer Gebühr]] \\ Beschreibt die Befugnis zur Erhebung einer Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung. Regel 58.3 PCT -> [[Rückerstattung der Gebühr für die vorläufige Prüfung|Rückerstattung ]] \\ Regelt die Bedingungen für die Rückerstattung der Gebühr für die vorläufige Prüfung. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.