====== Gebühr für die ergänzende Recherche ====== Regel 45bis.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Gebühr für die Durchführung der ergänzenden internationalen Recherche. Regel 45bis.3(a) PCT -> [[Erhebung der Gebühr]] \\ Beschreibt die Erhebung der Gebühr für die ergänzende internationale Recherche durch die Internationale Recherchenbehörde. Regel 45bis.3(b) PCT -> [[Erhebung durch das Internationale Büro]] \\ Regelt die Erhebung der Gebühr für die ergänzende Recherche durch das Internationale Büro. Regel 45bis.3(c) PCT -> [[Frist für die Zahlung der Gebühr]] \\ Beschreibt die Frist für die Zahlung der Gebühr für die ergänzende Recherche. Regel 45bis.3(d) PCT -> [[Rückerstattung der Gebühr durch das Internationale Büro]] \\ Regelt die Rückerstattung der Gebühr durch das Internationale Büro unter bestimmten Bedingungen. Regel 45bis.3(e) PCT -> [[Rückerstattung der Gebühr durch die Behörde]] \\ Beschreibt die Rückerstattung der Gebühr durch die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde. ===== siehe auch ===== Regel 45bis PCT -> [[Ergänzende internationale Recherchen]] \\ Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.