====== Fristregelungen im Nachfolgestaat ====== Regel 32.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Möglichkeit des Nachfolgestaats, spätere Fristen vorzusehen. **Regel 32.2(b) PCT** Der Nachfolgestaat kann eine Frist vorsehen, die später als die Frist nach Absatz a Ziffer ii abläuft. Das Internationale Büro veröffentlicht Angaben über diese Fristen im Blatt. ===== siehe auch ===== Regel 32.2 PCT -> [[Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat]] \\ Regelt die Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat.