====== Fristen für Übermittlung und Gebührenzahlung ====== Artikel 39 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Fristen für die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Zahlung der nationalen Gebühr. Artikel 39 (1) a PCT -> [[Fristen für ausgewählte Staaten]] \\ Beschreibt die Fristen für die Übermittlung und Zahlung an ausgewählte Staaten. Artikel 39 (1) b PCT -> [[Nationale Fristenregelungen]] \\ Erläutert die Möglichkeit nationaler Fristenregelungen, die über die festgelegten Fristen hinausgehen. ===== siehe auch ===== Artikel 39 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt]] \\ Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren.