====== Fristen ====== Artikel 47 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Berechnung und Änderung von Fristen im Vertrag. Artikel 47 (1) PCT -> [[Berechnung der Fristen]] \\ Beschreibt, dass die Einzelheiten für die Berechnung der Fristen in der Ausführungsordnung festgelegt sind. Artikel 47 (2) PCT -> [[Änderung der Fristen]] \\ Erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel III -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel III: Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen.