====== Frist zur Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien ====== Regel 51.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Frist für die Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c. **Regel 51.1 PCT** Die Frist nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 20.4 Ziffer i, 24.2 Absatz c oder 29.1 Ziffer ii. ===== siehe auch ===== Regel 51 PCT -> [[Nachprüfung durch die Bestimmungsämter]] \\ Regelt die Nachprüfung durch die Bestimmungsämter, einschließlich der Fristen und Anforderungen für Anträge und Zahlungen.