====== Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3 ====== Regel 22.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Frist für die Übermittlung des Aktenexemplars gemäß Artikel 12 Absatz 3 fest. **Regel 22.3 PCT** Die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Frist beträgt drei Monate ab dem Datum der Mitteilung, die das Internationale Büro gemäß Regel 22.1 Absatz c oder g an den Anmelder übersandt hat. ===== siehe auch ===== Regel 22 PCT -> [[Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung]] \\ Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung an das Internationale Büro.