====== Frist für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr ====== Regel 45bis.2(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Frist für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr. **Regel 45bis.2(c) PCT** Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf eine ergänzende Recherche an das Internationale Büro zu zahlen. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.2 PCT -> [[Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche]] \\ Regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche.