====== Frist für die Einreichung des Antrags ====== Regel 26bis.3e der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Frist für die Einreichung des Antrags auf Wiederherstellung fest. **Regel 26bis.3e PCT** Die in den Absätzen b Ziffer i, c und d genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen der Anmelder einen Antrag auf frühzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gestellt hat, Anträge nach Absatz a, in Absatz c genannte Mitteilungen oder in Absatz d genannte Gebühren, die nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingereicht bzw. entrichtet werden, als nicht rechtzeitig eingereicht oder entrichtet gelten. ===== siehe auch ===== Regel 26bis.3 PCT -> [[Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt]] \\ Regelt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt unter bestimmten Bedingungen.