====== Frist für die Antragstellung ====== Regel 54bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) bestimmt die Frist für die Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung. Regel 54bis.1(a) PCT -> [[Bestimmung der Frist für die Antragstellung]] \\ Regelt die Bestimmung der Frist für die Antragstellung. Regel 54bis.1(b) PCT -> [[Folgen der verspäteten Antragstellung]] \\ Beschreibt die Folgen, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist gestellt wird. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.