====== Frist für den Antrag auf Übersendung von Kopien ====== Artikel 25 (1)(c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Frist für die Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien fest. **Art. 25 (1)(c) PCT** Der Antrag nach Buchstabe a oder b ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu stellen. ===== siehe auch ===== Artikel 25 (1) PCT -> [[Antrag auf Übersendung von Kopien bei Ablehnung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter bei Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.