====== Frist bei Nichtvorliegen eines Recherchenberichts ====== Artikel 22 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Frist für die Übermittlung und Gebührenzahlung, wenn kein Recherchenbericht vorliegt. **Artikel 22 (2) PCT** Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1. ===== siehe auch ===== Artikel 22 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter.