====== Freiheit der Bestimmung materieller Voraussetzungen ====== Artikel 27 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Freiheit der Vertragsstaaten bei der Bestimmung materieller Voraussetzungen. **Artikel 27 (5) PCT** Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken. Insbesondere dient jede den Begriff des Standes der Technik betreffende Vorschrift dieses Vertrags und der Ausführungsordnung ausschließlich den Zwecken des internationalen Verfahrens, und es steht demzufolge jedem Vertragsstaat bei der Prüfung der Patentfähigkeit einer den Gegenstand einer internationalen Anmeldung bildenden Erfindung frei, die Begriffe des Standes der Technik und anderer Voraussetzungen der Patentfähigkeit, sofern sie nicht Form und Inhalt von Anmeldungen betreffen, so anzuwenden, wie sie nach seinem Recht verstanden werden. ===== siehe auch ===== Artikel 27 PCT -> [[Nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.