====== Fortsetzung oder Teilfortsetzung ====== Regel 49bis.1(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Behandlung als Fortsetzung oder Teilfortsetzung. **Regel 49bis.1(d) PCT** Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt mitzuteilen und die einschlägige Hauptanmeldung anzugeben. ===== siehe auch ===== Regel 49bis.1 PCT -> [[Wahl bestimmter Schutzrechtsarten]] \\ Regelt die Wahl bestimmter Schutzrechtsarten durch den Anmelder.