====== Formlose Erörterungen mit dem Anmelder ====== Regel 66.6 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit zu formlosen Erörterungen mit dem Anmelder. **Regel 66.6 PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann jederzeit formlos telefonisch, schriftlich oder in einer Anhörung mit dem Anmelder in Verbindung treten. Die Behörde hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie mehr als eine Anhörung gewähren soll, falls dies vom Anmelder beantragt wird, oder ob sie auf formlose schriftliche Mitteilungen des Anmelders antworten will. ===== siehe auch ===== Regel 66 PCT -> [[Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.