====== Formerfordernisse der Übersetzung ====== Regel 49.5(j) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Formerfordernisse der Übersetzung der internationalen Anmeldung. **Regel 49.5(j) PCT** Kein Bestimmungsamt darf verlangen, dass die Übersetzung der internationalen Anmeldung anderen als den für die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung geltenden Formerfordernissen entspricht. ===== siehe auch ===== Regel 49.5 PCT -> [[Inhalt und äußere Form der Übersetzung]] \\ Regelt den Inhalt und die äußere Form der Übersetzung der internationalen Anmeldung.