====== Form und Titel des Berichts ====== Regel 70.15 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Form und den Titel des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts. Regel 70.15 a) PCT -> [[Formerfordernisse des Berichts]] \\ Die Formerfordernisse für den Bericht werden durch die Verwaltungsvorschriften geregelt. Regel 70.15 b) PCT -> [[Titel des Berichts]] \\ Der Bericht trägt den Titel “internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)” und enthält eine Angabe, dass es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht handelt. ===== siehe auch ===== Regel 70 PCT -> [[Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht]] \\ Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.