====== Folgen der Zurücknahme aller Auswahlerklärungen ====== Artikel 37 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Folgen, wenn alle Auswahlerklärungen zurückgenommen werden. **Artikel 37 (2) PCT** Wird die Auswahlerklärung für alle ausgewählten Staaten zurückgenommen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Artikel 37 PCT -> [[Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung]] \\ Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.