====== Folgen der verspäteten Antragstellung ====== Regel 54bis.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Folgen, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist gestellt wird. **Regel 54bis.1(b) PCT** Ein Antrag, der nach Ablauf der nach Absatz a maßgebenden Frist gestellt wird, gilt als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt. ===== siehe auch ===== Regel 54bis PCT -> [[Frist für die Antragstellung]] \\ Beschreibt die Frist, innerhalb derer der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt werden kann.