====== Folgen der Nichterfüllung der Übersetzungsanforderungen ====== Regel 55.2(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Folgen, wenn die Übersetzungsanforderungen nicht erfüllt werden. **Regel 55.2(d) PCT** Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so gilt das Erfordernis als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt. ===== siehe auch ===== Regel 55.2 PCT -> [[Übersetzung der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übersetzung der internationalen Anmeldung.