====== Folgen der Erklärung ====== Artikel 64 (1)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Folgen für Staaten, die eine solche Erklärung abgeben. **Artikel 64 (1)(b) PCT** Staaten, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben, sind durch die Bestimmungen des genannten Kapitels und durch die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung nicht gebunden. ===== siehe auch ===== Artikel 64 (1) PCT -> [[Vorbehalt zu Kapitel II]] \\ Erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären.