====== Folgen bei Nichtvorlage des Originals ====== Regel 92.4 g) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Folgen bei Nichtvorlage des Originals. **Regel 92.4 g) PCT** Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz e Ziffer ii oder Absatz f nicht nach und handelt es sich bei dem Schriftstück i) um die internationale Anmeldung, so gilt diese als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt; ii) um ein zur internationalen Anmeldung nachgereichtes Schriftstück, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht. ===== siehe auch ===== Regel 92.4 PCT -> [[Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.]] \\ Regelt die Benutzung von Telegrafen, Fernschreibern, Telefaxgeräten und ähnlichen Einrichtungen.