====== Finanzierung der technischen Hilfe ====== Artikel 51 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bemühungen zur Finanzierung der technischen Hilfe. **Artikel 51 (4) PCT** Im Hinblick auf die Finanzierung von Vorhaben, die sich aus diesem Artikel ergeben, wird sich das Internationale Büro bemühen, einerseits mit internationalen Finanzierungsorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und Sonderorganisationen, soweit sie mit technischer Hilfe befaßt sind, und andererseits mit den Regierungen der Empfängerstaaten der technischen Hilfe Vereinbarungen abzuschließen. ===== siehe auch ===== Artikel 51 PCT -> [[Technische Hilfe]] \\ Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.