====== Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2 ====== Regel 70.6 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Feststellungen, die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nach Artikel 35 Absatz 2 getroffen werden müssen. Regel 70.6 a) PCT -> [[Form der Feststellung]] \\ Die Feststellung besteht aus den Wörtern “JA” oder “NEIN” oder entsprechenden Symbolen und soll gegebenenfalls weitere Angaben enthalten. Regel 70.6 b) PCT -> [[Negative Feststellung bei unzureichenden Merkmalen]] \\ Ist eines der Merkmale Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder gewerbliche Anwendbarkeit nicht ausreichend, ist die Feststellung negativ. ===== siehe auch ===== Regel 70 PCT -> [[Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht]] \\ Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.