====== Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 ====== Regel 20.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert die Bestimmungen zur Feststellung, ob die Unterlagen die Erfordernisse für ein internationales Anmeldedatum erfüllen. **Regel 20.1 PCT** Bestimmungen zur Feststellung, ob die Unterlagen die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen. ===== siehe auch ===== Regel 20 PCT -> [[Internationales Anmeldedatum]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Feststellung und Zuerkennung des internationalen Anmeldedatums.