====== Festsetzung von Gebühren und Preisen ====== Artikel 57 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Festsetzung von Gebühren und Preisen für Dienstleistungen. **Artikel 57 (4) PCT** Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, dass sie unter normalen Umständen ausreichen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu decken. ===== siehe auch ===== Artikel 57 PCT -> [[Finanzen]] \\ Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.