====== Festsetzung der Zuschusshöhe ====== Artikel 57 (5b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Festsetzung der Höhe der Zuschüsse durch die Versammlung. **Artikel 57 (5b) PCT** Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmeldungen, die in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werden, festgesetzt. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (5) PCT -> [[Deckung von Defiziten]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.