====== Festsetzung der zusätzlichen Gebühren ====== Regel 68.3(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Festsetzung der Höhe der zusätzlichen Gebühren. **Regel 68.3(a) PCT** Die Höhe der zusätzlichen Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde festgesetzt. ===== siehe auch ===== Regel 68.3 PCT -> [[Zusätzliche Gebühren]] \\ Beschreibt die Festsetzung und Zahlung zusätzlicher Gebühren sowie das Widerspruchsverfahren.