====== Festsetzung der zusätzlichen Gebühren ====== Regel 40.2(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Festsetzung der Höhe der zusätzlichen Recherchengebühren durch die Internationale Recherchenbehörde. **Regel 40.2(a) PCT** Die Höhe der zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige Internationale Recherchenbehörde festgesetzt. ===== siehe auch ===== Regel 40.2 PCT -> [[Zusätzliche Gebühren und Widerspruch]] \\ Regelt die Zahlung zusätzlicher Gebühren und die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Anmelder.