====== Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung ====== Regel 38 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Zusammenfassungen in internationalen Anmeldungen. Regel 38.1 PCT -> [[Fehlende Zusammenfassung]] \\ Beschreibt das Vorgehen der Internationalen Recherchenbehörde bei fehlender Zusammenfassung in der internationalen Anmeldung. Regel 38.2 PCT -> [[Erstellung der Zusammenfassung]] \\ Regelt die Erstellung einer Zusammenfassung durch die Internationale Recherchenbehörde, wenn keine Zusammenfassung vorliegt oder die vorhandene Zusammenfassung mangelhaft ist. Regel 38.3 PCT -> [[Änderung der Zusammenfassung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einzureichen. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.