====== Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung ====== Regel 37 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Bezeichnungen in internationalen Anmeldungen. Regel 37.1 PCT -> [[Fehlen der Bezeichnung]] \\ Beschreibt das Vorgehen der Internationalen Recherchenbehörde bei fehlender Bezeichnung in der internationalen Anmeldung. Regel 37.2 PCT -> [[Erstellung der Bezeichnung]] \\ Regelt die Erstellung einer Bezeichnung durch die Internationale Recherchenbehörde, wenn keine Bezeichnung vorliegt oder die vorhandene Bezeichnung mangelhaft ist. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.