====== Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte ====== Regel 70.12 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, wie bestimmte Mängel und andere Sachverhalte im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erwähnt werden müssen. **Regel 70.12 PCT** Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, dass bei Erstellung des Berichts: i) die internationale Anmeldung Mängel der in Regel 66.2 Absatz a Ziffer iii genannten Art aufweist, so wird im Bericht auf diese Auffassung und die Begründung hierfür hingewiesen; ii) die internationale Anmeldung zu den in Regel 66.2 Absatz a Ziffer v genannten Bemerkungen Anlass gibt, kann sie im Bericht auch auf diese Auffassung hinweisen und hat in diesem Fall ihre Auffassung zu begründen; iii) einer der in Artikel 34 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt, so weist sie im Bericht unter Angabe der Gründe darauf hin; iv) kein Protokoll einer Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht, so weist sie im Bericht darauf hin. ===== siehe auch ===== Regel 70 PCT -> [[Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht]] \\ Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.