====== Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten ====== Regel 32 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf Nachfolgestaaten. Regel 32.1 PCT -> [[Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat]] \\ Beschreibt die Bedingungen und den Zeitraum für die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat. Regel 32.2 PCT -> [[Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat]] \\ Regelt die Auswirkungen der Erstreckung auf die Fristen und Bestimmungen für den Nachfolgestaat. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.