====== Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat ====== Regel 32.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat. Regel 32.1(a) PCT -> [[Bedingungen für die Erstreckung auf den Nachfolgestaat]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat erstreckt werden können. Regel 32.1(b) PCT -> [[Zeitraum für die Erstreckung auf den Nachfolgestaat]] \\ Definiert den Zeitraum, in dem die Erstreckung der Wirkungen auf den Nachfolgestaat erfolgen kann. Regel 32.1(c) PCT -> [[Veröffentlichung der Erstreckung auf den Nachfolgestaat]] \\ Regelt die Veröffentlichung der Angaben über die Erstreckung der Wirkungen auf den Nachfolgestaat. ===== siehe auch ===== Regel 32 PCT -> [[Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten]] \\ Regelt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf Nachfolgestaaten.