====== Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenbericht ====== Regel 45bis.7(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts durch die zuständige Behörde. **Regel 45bis.7(a) PCT** Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstellt innerhalb von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum den ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder gibt die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5 Absatz c anzuwenden ist, darüber ab, daß kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.7 PCT -> [[Ergänzender internationaler Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.