====== Erstellung des Berichts ====== Regel 44bis.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Erstellung des Berichts durch das Internationale Büro für die Internationale Recherchenbehörde. **Regel 44bis.1(a) PCT** Sofern ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll, erstellt das Internationale Büro für die Internationale Recherchenbehörde einen Bericht über die in Regel 43bis.1 Absatz a genannten Fragen (in dieser Regel als “Bericht” bezeichnet). Der Bericht hat denselben Inhalt wie der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid. ===== siehe auch ===== Regel 44bis.1 PCT -> [[Erstellung des Berichts und Übermittlung an den Anmelder]] \\ Beschreibt die Erstellung des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit und dessen Übermittlung an den Anmelder.