====== Erstattung der Kosten für Kopien ====== Regel 71.2 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Erstattung der Kosten für die Herstellung und Versendung von Kopien. **Regel 71.2 b) PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller (Anmelder oder ausgewähltes Amt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten wird in den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Vereinbarungen zwischen den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro festgesetzt. ===== siehe auch ===== Regel 71.2 PCT -> [[Kopien angegebener Unterlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts]] \\ Regelt die Bedingungen für die Anforderung und Übersendung von Kopien der Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung.