====== Ersatz des Aktenexemplars ====== Regel 22.1(f) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine beglaubigte Kopie als Aktenexemplar gilt. **Regel 22.1(f) PCT** Sofern oder solange das Aktenexemplar nicht bei dem Internationalen Büro eingegangen ist, gilt die nach Absatz e beglaubigte und beim Internationalen Büro eingegangene Kopie als Aktenexemplar. ===== siehe auch ===== Regel 22.1 PCT -> [[Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars]] \\ Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind.