====== Ernennung der Mitglieder ====== Artikel 56 (2a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Ernennung der Mitglieder des Ausschusses durch die Versammlung. **Artikel 56 (2a) PCT** Die Versammlung bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und ernennt seine Mitglieder; hierbei ist einer angemessenen Vertretung der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen. ===== siehe auch ===== Artikel 56 (2) PCT -> [[Zusammensetzung des Ausschusses]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.