====== Ermessen der Behörde zur Abgabe zusätzlicher Bescheide ====== Regel 66.4(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Ermessen der Behörde zur Abgabe zusätzlicher schriftlicher Bescheide. **Regel 66.4(a) PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann nach ihrem Ermessen einen oder mehrere zusätzliche schriftliche Bescheide abgeben; hierauf sind die Regeln 66.2 und 66.3 anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 66.4 PCT -> [[Zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen]] \\ Regelt die zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen.