====== Erläuterungen im Bericht ====== Regel 45bis.7(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit, Erläuterungen im ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu enthalten. **Regel 45bis.7(e) PCT** Der ergänzende internationale Recherchenbericht kann Erläuterungen enthalten i) zu den Angaben der als wesentlich angesehenen Unterlagen; ii) zum Umfang der ergänzenden internationalen Recherche. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.7 PCT -> [[Ergänzender internationaler Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.