====== Erläuterung nach Artikel 35 Absatz 2 ====== Regel 70.8 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Leitsätze für die Abgabe von Erläuterungen im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nach Artikel 35 Absatz 2. **Regel 70.8 PCT** Die Verwaltungsvorschriften werden Leitsätze darüber enthalten, in welchen Fällen die nach Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Erläuterungen abgegeben oder nicht abgegeben werden und wie sie zu fassen sind. Diese Leitsätze werden sich auf die nachfolgenden Grundsätze stützen: i) Eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung im Hinblick auf irgendeinen Anspruch negativ ist; ii) Eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung positiv ist, sofern der Grund für die Angabe der Unterlagen nicht ohne weiteres durch eine Einsichtnahme in die angegebenen Unterlagen zu erkennen ist; iii) Im Allgemeinen wird eine Erläuterung dann abgegeben, wenn der im letzten Satz der Regel 70.6 Absatz b vorgesehene Fall gegeben ist. ===== siehe auch ===== Regel 70 PCT -> [[Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht]] \\ Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.