====== Erklärungen und Angaben ====== Regel 49.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Behandlung von Erklärungen nach Artikel 19 und Angaben nach Regel 13bis.4. **Regel 49.3 PCT** Im Sinne von Artikel 22 und dieser Regel gelten jede Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 und jede Angabe nach Regel 13bis.4, vorbehaltlich Regel 49.5 Absätze c und h, als Teil der internationalen Anmeldung. ===== siehe auch ===== Regel 49 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übermittlung und Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Gebührenzahlung.