====== Erklärung zur internationalen Veröffentlichung ====== Artikel 64 (3)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt Staaten, die internationale Veröffentlichung auszuschließen. **Artikel 64 (3)(a) PCT** Jeder Staat kann erklären, daß, soweit er betroffen ist, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich ist. ===== siehe auch ===== Artikel 64 (3) PCT -> [[Vorbehalt zur internationalen Veröffentlichung]] \\ Regelt die Möglichkeit, die internationale Veröffentlichung auszuschließen.